Veräußerung von Wohnungseigentum
Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Sondereigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (üblicherweise des amtierenden Verwalters) bedarf. Eine vereinbarte Veräußerungsbeschränkung kann auch wieder aufgehoben und im Grundbuch gelöscht werden. Eine Zustimmungsverweigerung ist nur aus wichtigem Grund möglich und zulässig.
Die Veräußerungsbeschränkung in Form des Zustimmungserfordernisses ist gesetzlich in § 12 WEG geregelt.
Quelle : www.haufe.de